Steiermärkisches Geländefahrzeuggesetz
Das steiermärkische
Geländefahrzeuggesetz ist ein Landesgesetz des Landes Steiermark mit der
Indexnummer 5530/01 und dem Titel Gesetz vom 20.Juni 1973 über die Verwendung
von Kraftfahrzeugen im freien Gelände (Geländefahrzeuggesetz) (1) Stammfassung:
LGBl. Nr. 139/1973 Novellen: (1) LGBl. Nr. 16/1989
Der
Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§
1: (1) Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1)
Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen
mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände.
(2) Als
Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs.1 gelten ein- oder mehrspurige Fahrzeuge, die
durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden, nicht an Gleise
gebunden sind und deren Antriebsenergie nicht Leitungen entnommen wird. Diese
Fahrzeuge werden hinsichtlich ihrer Verwendung im freien Gelände als
Geländefahrzeuge bezeichnet. Als Motorschlitten gelten Geländefahrzeuge, die
nach ihrer Bauart und Ausrüstung überwiegend für Fahrten im freien Gelände mit
Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind.
§
2: (1) Verwendungsverbot und Ausnahmen
(1) Die
Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs.2 und 3 und im § 10
nicht anderes bestimmt ist, verboten.
(2) Dem
Verbot des Abs.1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für
Fahrten
a) in
Ausübung ihres Dienstes durch Organe des Landes, des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, des
Post- und Fernmeldedienstes, des Vermessungsdienstes, der Österreichischen
Bundesbahnen, der Steiermärkischen Landesbahnen und der Flugsicherungsstellen
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;
b) im
Einsatz des Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes (wie z.B. Feuerwehr, Rotes
Kreuz und Bergrettung) sowie des Lawinenwarndienstes;
c) im
Bergbaubereich und im Bereich gewerblicher Betriebsanlagen einschließlich der
Zufahrtswege;
d) im
Rahmen des Betriebes eines Bauhaupt- oder Nebengewerbes oder im Rahmen des
Einsatzes von Baugeräten durch Dienststellen der öffentlichen Verwaltung;
e) zur
Ausgestaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Grundflächen, die der Ausübung
des Wintersportes oder der Erholung dienen (z.B. Schipisten, Rodelbahnen,
Loipen, Wanderwege);
f) zur
ärztlichen, geburtshilflichen und seelsorglichen Betreuung sowie zur
tierärztlichen Versorgung;
g) zur
Errichtung und Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen.
(3) Dem
Verbot nach Abs.1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen mit
Ausnahme der Motorschlitten für Fahrten
a) im
Rahmen der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
b) im
Rahmen der Jagd- und Fischereiwirtschaft durch den Jagd- oder
Fischereiberechtigten oder durch die von diesem der Bezirksverwaltungsbehörde
namhaft gemachten Personen;
c) der
Anrainer auf Wegen, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden führen.
(1) Ein
Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 2 Abs.1 ist
schriftlich bei der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Es hat über das Geländefahrzeug folgende Angaben zu enthalten:
a) das
Eigentumsrecht oder den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes des
Ausnahmebewilligungswerbers;
b) den
beabsichtigten Verwendungszweck und die Zahl der allenfalls zu befördernden
Personen;
c) die
örtliche und zeitliche Verwendung;
d) die
technische Beschaffenheit und Ausrüstung sowie die zur Identifizierung des
Fahrzeuges notwendigen Daten.
(2) Ist
der Bewilligungswerber eine juristische Person, so hat er der Bezirksverwaltungsbehörde
eine natürliche Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der für den
Betrieb des Geländefahrzeuges geltenden Bestimmungen verantwortlich ist.
(3) Dem
Ansuchen sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angaben anzuschließen.
(4) Ein
Ansuchen kann zur grundsätzlichen Vorbewilligung im Hinblick auf die
Bestimmungen des Abs.1 lit.b und c bereits vor dem Erwerb eines
Geländefahrzeuges eingebracht werden, wobei die in Abs.1 lit.a und d genannten
Nachweise nach Erwerb des Fahrzeuges nachzubringen sind.
(5)
Erzeuger oder Händler von Geländefahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes können um
eine generelle Bewilligung für die Vornahme von Probe- und Versuchsfahrten
ansuchen; hinsichtlich der Versuchsfahrten durch Erzeuger ist von den
Erfordernissen des Abs.1 lit.a und d Abstand zu nehmen.
(1)
Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Geländefahrzeugen dürfen nur erteilt
werden für Fahrten:
a) durch
Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihres Dienstes, soweit nicht § 2
Abs.2 lit.a anzuwenden ist;
b) zur
Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Aufstiegshilfen (z.B. Schilifte und
Seilbahnen);
c) zur
Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Fremdenverkehrsunternehmen und
allgemein zugänglichen Touristenschutzhütten, wenn kein anderes Verkehrsmittel
zur Verfügung steht;
d) für
Probe- und Versuchsfahrten von gewerblichen Betrieben, wobei für
Versuchsfahrten und für alle Probefahrten mit Motorschlitten ein bestimmtes
Gelände festzulegen ist;
e) zur
Durchführung von Sportveranstaltungen (§ 10).
(2) Eine
Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte
Verwendung des Geländefahrzeuges nachstehende öffentliche Interessen nicht
erheblich beeinträchtigt werden:
a) Schutz
des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren;
b) Schutz
der Natur dass, insbesondere die Erhaltung der Lebensgrundlagen für Tiere und
Pflanzen;
c) Schutz
der Reinheit des Bodens, der Luft und der Gewässer;
d) Schutz
der Bewohner, der Insassen von Kranken- und Kuranstalten, Altenheimen, der
Erholungsuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs-, Lärm- und
Abgasbelästigungen.
(3) Eine
Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist für einen bestimmten Verwendungszweck und
örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. Soweit es erforderlich ist, um eine
Beeinträchtigung der im Abs.2 bezeichneten öffentlichen Interessen auf ein
möglichst geringes Maß zu beschränken, ist die Bewilligung zeitlich zu
befristen oder unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen; insbesondere ist
der Betrieb von Motorschlitten in Gebieten, die überwiegend der Ausübung des
Wintersports oder der Erholung dienen, auf bestimmte Zeiten oder Geländeteile
(in erster Linie Fahrwege) zu beschränken oder auszuschließen. (1)
(4)
Vorbewilligungen über Ansuchen nach § 3 Abs.4 sind längstens auf 1 Jahr zu
befristen.
(5) Die
Zulässigkeit der Mitbeförderung von Personen auf Geländefahrzeugen ist, soweit
dies für den Verwendungszweck notwendig ist, in der Ausnahmebewilligung
zahlenmäßig ausdrücklich auszusprechen.
(6) Über
die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist dem Berechtigten außerdem eine
Bescheinigung auszustellen; in dieser sind der Name und die Adresse des
Berechtigten sowie die zur Identifizierung des Geländefahrzeuges notwendigen
Daten, die Kennummer (§ 5), der zugelassene Verwendungszweck und
Verwendungsbereich sowie Befristungen, Auflagen oder Bedingungen und die
Zulässigkeit der Mitbeförderung von Personen einzutragen.
(7)
Allenfalls sonst noch für den Betrieb von Geländefahrzeugen erforderliche
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bewilligungen werden durch die nach
diesem Gesetz erteilte Ausnahmebewilligung nicht ersetzt.
§
5: Anzeigepflicht, Zulassungsbescheinigung, Kennummer
(1) Die
im Sinne des § 2 Abs.1 lit.e bis g sowie des § 2 Abs.3 beabsichtigte Verwendung
von Geländefahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht
zugelassen sind und kein Kennzeichen führen, ist der für den örtlichen
Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der im §
3 Abs.1 lit.a bis d enthaltenen Daten anzuzeigen.
(2) Auf
Grund dieser Anzeige ist dem Berechtigten ein Zulassungsbescheinigung
auszustellen, in der der Name und die Adresse des Berechtigten sowie die zur
Identifizierung des Geländefahrzeuges notwendigen Daten und die Kennummer
einzutragen sind.
(3) Bei
der Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 4) oder Zulassungsbescheinigung
(Abs.2) ist für jedes Fahrzeug eine
eigene Kennummer zuzuweisen.
(4) Die
Kennummer muss aus arabischen Ziffern und einem nachgestellten "ST"
bestehen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 cm hoch und 1,8 cm breit
in grüner Farbe auf weißem Grund ausgeführt sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat für die zugewiesene Kennummer eine Kennummertafel auszugeben.
(5) Auf
jedem Geländefahrzeug, das auf Grund einer Ausnahmebewilligung (§ 4) oder einer
Zulassungsbescheinigung (Abs.2) verwendet wird, muss eine Kennummertafel, je
nach der Bauart auf der Vorder- und Rückseite, sonst an beiden Längsseiten des
Geländefahrzeuges deutlich sichtbar angebracht sein.
(6) Der
Inhaber einer Ausnahmebewilligung hat die Kennummertafel gemeinsam mit dem
Ausnahmebewilligungsbescheid und der Bescheinigung gemäß § 4 Abs.6 oder der
Zulassungsbescheinigung (Abs.2) der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich
abzuliefern, wenn
a) er
nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des Geländefahrzeuges ist;
b) das
Geländefahrzeug nicht mehr verwendet wird;
c) die
Vollstreckbarkeit des Bescheides eingetreten ist, mit der die
Ausnahmebewilligung aufgehoben oder die Zulassungsbescheinigung zurückgenommen
wurde (§ 9 Abs.1).
Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat über die ausgestellten Ausnahmebewilligungen (§
4) und Zulassungsbescheinigungen (§ 5 Abs.2) eine Evidenz zu führen, in der die
im § 4 Abs.6 und § 5 Abs.2 bezeichneten Daten enthalten sein müssen.
§
7: Betrieb der Geländefahrzeuge
Die
Wartung, das Abstellen, die Vorbereitung zur Inbetriebnahme und der Betrieb
eines Geländefahrzeuges dürfen - unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften - nur
so erfolgen, dass die dadurch berührten öffentlichen Interessen (§ 4 Abs.2) nur
in unvermeidbarem Maße beeinträchtigt werden, Beschädigungen im Gelände,
unzumutbare Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen und die körperliche
Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird; insbesondere darf durch den
Betrieb nicht mehr Geruch, Lärm oder Abgase verursacht werden, als dies bei
ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßer Verwendung unvermeidbar ist.
§
8:Verwendung durch den Lenker
(1) Der
Lenker eines Geländefahrzeuges hat die Bescheinigung nach § 4 Abs.6 oder § 5
Abs.2 stets mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht im
Falle des § 13 Abs.2 zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person das Lenken eines Geländefahrzeuges
zu verbieten, wenn diese wegen ihres Verhaltens auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr oder im freien Gelände, insbesondere im Hinblick auf wiederholte
einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die im § 4 Abs.2 angeführten
öffentlichen Interessen bildet.
(3) Ein
Verbot nach Abs.2 kann, je nach den Umständen auf eine bestimmte Art von
Geländefahrzeugen eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden.
§
9: Aufhebung der Ausnahmebewilligung und Zurücknahme der
Zulassungsbescheinigung
(1) Eine
Ausnahmebewilligung nach § 4 ist aufzuheben und eine Zulassungsbescheinigung
nach § 5 Abs.2 ist zurückzunehmen, wenn
a) sich
das Geländefahrzeug nicht in ordnungsgemäßem Zustand (§ 7) befindet und nicht
glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder in
Betrieb genommen wird;
b) das
Geländefahrzeug wiederholt für einen anderen als den zugelassenen
Verwendungszweck oder außerhalb des zugelassenen örtlichen Verwendungsbereiches
verwendet wurde;
c)
Befristungen, Auflagen oder Bedingungen schuldhaft nicht eingehalten wurden.
(2) Eine
Berufung gegen die Aufhebung der Ausnahmebewilligung und die Zurücknahme der
Zulassungsbescheinigung gemäß Abs.1 lit.a hat keine aufschiebende Wirkung.
§
10 (1): Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten
(1) Für
die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit
Geländefahrzeugen, z.B. Moto-Cross, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem
Veranstalter auf Grund eines Ansuchens, das Ort, Zeit und Art der Veranstaltung
sowie die Zahl der teilnehmenden Geländefahrzeuge enthalten muss, bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 4 Abs.2 eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die
Bestimmungen des § 4 Abs.3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Für
das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände (z.B. Moto-Cross-Gelände) ist
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 eine auf längstens 2 Jahre
befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung ist die
Inbetriebnahme von Geländefahrzeugen nach den örtlichen Gegebenheiten auf
bestimmte Zeiten an höchstens 3 Werktagen in der Woche zu beschränken und die
Höchstzahl der Geländefahrzeuge festzusetzen, die gleichzeitig in Betrieb
genommen werden dürfen.
(3)
Während des zeitlichen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches einer
Ausnahmebewilligung gemäß Abs.1 oder 2 sind für die Verwendung dieser
Geländefahrzeuge keine Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 erforderlich.
§
11: Anhörung und Parteistellung der Gemeinde
(1) Vor
der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 sind die Gemeinden, in deren
Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, zu hören.
(2) In
Bewilligungsverfahren nach § 10 kommt der Gemeinde Parteistellung zu, wenn die
Sportveranstaltungen nach den landesgesetzlichen Vorschriften über
Veranstaltungen anzeigepflichtig sind.
(3) Die
nach Abs.1 und 2 der Gemeinde zustehenden Rechte sind Aufgaben des eigenen
Wirkungsbereiches.
(1) Wer
den in § 2 Abs.1, § 5 Abs.1, 5 und 6, § 7, § 8 Abs.1 und § 14 oder in den nach
diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Verfügungen enthaltenen Geboten oder
Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bereich einer Bundespolizeibehörde von
dieser, mit Geld bis zu 20.000 Schilling, im Uneinbringlichkeitsfalle mit
Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
(2) Wenn
der Täter bereits mehr als zweimal die gleiche Übertretung begangen hat sowie
beim Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen
nebeneinander verhängt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das
Geländefahrzeug auch für verfallen erklärt werden.
(3)
Geldstrafen fließen dem Land zu.
(1) Die
Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes in dem
durch das Gesetz, LGBl. Nr. 8/1969, bestimmten Rahmen mitzuwirken.
(2) Die
übrigen Organe der öffentlichen Aufsicht haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen
im Rahmen ihrer Dienstausübung, die eine behördliche Tätigkeit auf Grund dieses
Gesetzes erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu
melden oder zur Ahndung begangener Übertretungen die Anzeige zu erstatten.
Um eine
Ausnahmebewilligung nach § 4 bzw. die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung
nach § 5 Abs.2 ist für Geländefahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, binnen 3 Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzusuchen; sie können bis zur Erledigung des
Ansuchens ohne Ausnahmebewilligung bzw. Zulassungsbescheinigung weiterverwendet
werden.
Dieses
Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Das
Geländefahrzeuggesetz stammt aus dem Jahr 1973.
Ursprünglich
war es für das Fahren mit Motorschlitten gedacht.
Es
regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit
öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände. auw05